Allgemeine Geschäftsbedingungen von Schlüsseldoc
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Leistungen der Moullaev Daniel KG, die unter der Marke Schlüsseldoc angeboten und erbracht werden. Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, soweit in einzelnen Bestimmungen keine abweichende Regelung vorgesehen ist.
Individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
VERBINDLICHER TEXT
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER MOULLAEV DANIEL KG
FÜR LEISTUNGEN DER MARKE SCHLÜSSELDOC
1. GELTUNG
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Moullaev Daniel KG, die unter der Marke „Schlüsseldoc“ angeboten oder erbracht werden.
1.2. Der sachliche Geltungsbereich umfasst insbesondere Aufsperrdienste, Türöffnungen, Notöffnungen, Schloss- und Zylinderwechsel, Reparaturen an Schlössern und Schließsystemen, Schließanlagen, mechanische Sicherheitstechnik sowie damit zusammenhängende Beratungs-, Montage- und Materialleistungen.
1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher ist eine Person, für die das betreffende Geschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmer ist eine Person oder Organisation, für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört.
1.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Leistungen der Marke Schlüsseldoc. Sie gelten nicht automatisch für andere Marken, Domains oder Geschäftsbereiche der Moullaev Daniel KG.
1.5. Für Unternehmer gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für künftige Ergänzungs- und Folgeaufträge, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wird.
1.6. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn ihnen Schlüsseldoc ausdrücklich zugestimmt hat. Gegenüber Unternehmern bedarf eine solche Zustimmung der Textform.
1.7. Individuelle Vereinbarungen zwischen Schlüsseldoc und dem Kunden gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
2.1. Allgemeine Auskünfte, Website-Inhalte, telefonische Preisauskünfte und Preisrahmen stellen noch kein verbindliches Angebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.2. Ein Vertrag kommt insbesondere durch ausdrückliche Annahme eines Angebots, durch Auftragsbestätigung, durch Unterzeichnung eines Arbeitsauftrags oder dadurch zustande, dass Schlüsseldoc auf Wunsch des Kunden mit der vereinbarten Leistung beginnt.
2.3. Telefonische und elektronische Einschätzungen beruhen auf den Angaben des Kunden. Insbesondere können Türzustand, Verriegelung, Türsystem, Schlossart, Beschlag, Zylinder, Materialbedarf und Arbeitsaufwand häufig erst vor Ort abschließend festgestellt werden.
2.4. Der Kunde hat Schlüsseldoc vor Auftragserteilung wahrheitsgemäß über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, die für Leistungserbringung, Preis oder Materialauswahl relevant sind.
2.5. Kostenvoranschläge sind nur dann entgeltlich, wenn der Kunde vor ihrer Erstellung ausdrücklich auf die Kostenpflicht und deren Höhe oder Berechnungsweise hingewiesen wurde.
2.6. Zusagen, Garantien oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Gegenüber Unternehmern kann Schlüsseldoc eine Bestätigung in Textform verlangen.
3. LEISTUNGEN UND BERECHTIGUNGSPRÜFUNG
3.1. Vor einer Türöffnung, einem Schlosswechsel oder einer sonstigen sicherheitsrelevanten Arbeit ist Schlüsseldoc berechtigt und verpflichtet, die Berechtigung des Auftraggebers beziehungsweise der anwesenden Person zu prüfen.
3.2. Als Nachweis kommen je nach Situation insbesondere ein Lichtbildausweis, Mietvertrag, Eigentumsnachweis, eine Vollmacht, die Bestätigung einer Hausverwaltung oder eine sonstige nachvollziebare Legitimation in Betracht.
3.3. Bestehen Zweifel an der Berechtigung, darf Schlüsseldoc die Leistung verweigern, unterbrechen oder von einer zusätzlichen Bestätigung abhängig machen.
3.4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die beauftragte Öffnung, Veränderung oder der Austausch von Schlössern und Schließkomponenten keine Rechte Dritter verletzt.
3.5. Bei lediglich zugefallenen, nicht versperrten Türen gelingt die Öffnung mit geeignetem Profi-Werkzeug meist völlig schadensfrei. Ob dies im konkreten Fall möglich ist, hängt von Tür, Schloss und Beschlag ab.
3.6. Bei versperrten Türen, technischen Defekten, Mehrfachverriegelungen, Sicherheitsbeschlägen oder sonstigen besonderen Konstruktionen können Bohr-, Fräs-, Zieh- oder andere technische Maßnahmen notwendig sein.
3.7. Soweit es die Situation zulässt, wird der Kunde vor einer substanzverändernden Maßnahme über deren Notwendigkeit und die voraussichtlichen Folgen informiert.
3.8. Ein Schloss- oder Zylinderwechsel betrifft nur die ausdrücklich vereinbarten Komponenten und Zugänge. Eine automatische Umrüstung weiterer Türen oder sonstiger Schließstellen ist damit nicht verbunden.
4. PREISE UND ZUSATZLEISTUNGEN
4.1. Die Vergütung richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang, dem tatsächlichen Tür- und Schlosssystem, dem benötigten Material, der Sicherheitsanforderung, dem Arbeitsaufwand und den vereinbarten Zuschlägen.
4.2. Gegenüber Verbrauchern werden Preisangaben einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, sofern nicht eindeutig etwas anderes erklärt wird.
4.3. Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben werden, wenn sie eindeutig als Nettopreise gekennzeichnet sind.
4.4. Telefonisch oder elektronisch mitgeteilte Preisrahmen beruhen auf den Angaben des Kunden. Der endgültige Preis oder ein aktualisierter Preisrahmen wird nach Möglichkeit nach der Besichtigung und vor Beginn der kostenpflichtigen Hauptarbeit mitgeteilt.
4.5. Anfahrtskosten, Nacht-, Wochenend- oder Feiertagszuschläge, Materialkosten und sonstige Zuschläge werden nur verrechnet, wenn sie vereinbart oder dem Kunden vor der Leistungserbringung nachvollziehbar mitgeteilt wurden.
4.6. Leistungen, die vom ursprünglichen Auftrag nicht umfasst sind, werden zusätzlich vergütet. Der Kunde wird vor der Durchführung über die Notwendigkeit und den Preis beziehungsweise die Berechnungsweise der Zusatzleistung informiert.
4.7. Stellt sich während der Arbeit heraus, dass die ursprünglich beauftragte Lösung technisch nicht ausführbar oder nicht zweckmäßig ist, wird das weitere Vorgehen mit dem Kunden abgestimmt.
4.8. Die fachgerechte Entsorgung ausgebauter Materialien kann gesondert berechnet werden, wenn sie vereinbart oder vom Kunden beauftragt wurde.
5. ZAHLUNG
5.1. Bei Soforteinsätzen, Türöffnungen und unmittelbar vor Ort erbrachten Leistungen ist das Entgelt grundsätzlich unmittelbar nach Leistungserbringung fällig.
5.2. Die Zahlung kann nach den im jeweiligen Auftrag angebotenen Möglichkeiten insbesondere in bar, mit Zahlungskarte oder über einen elektronischen Zahlungslink erfolgen.
5.3. Eine spätere Zahlung auf Rechnung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung vor beziehungsweise bei Auftragserteilung.
5.4. Rechnungen an Unternehmer, Hausverwaltungen und sonstige Geschäftskunden sind, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, innerhalb von sieben Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.5. Bei Sonderbestellungen, Schließanlagen, größeren Materialmengen oder materialintensiven Aufträgen kann eine angemessene Anzahlung oder Vorauszahlung vereinbart werden.
5.6. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.
5.7. Gerät der Kunde schuldhaft in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Schlüsseldoc kann außerdem die notwendigen und angemessenen Kosten zweckentsprechender Mahn- und Einbringungsmaßnahmen verlangen.
5.8. Gegenüber Unternehmern bleiben die gesetzlichen Rechte bei Zahlungsverzug, insbesondere nach dem Unternehmensgesetzbuch, unberührt.
5.9. Eine Aufrechnung durch Unternehmer ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder von Schlüsseldoc ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen zulässig. Die zwingenden Aufrechnungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
6. VOM KUNDEN BEREITGESTELLTE WAREN UND MATERIALIEN
6.1. Vom Kunden bereitgestellte Zylinder, Schlösser, Beschläge, Elektronikkomponenten oder sonstige Materialien müssen technisch geeignet, vollständig und funktionsfähig sein.
6.2. Schlüsseldoc übernimmt keine Gewährleistung für Material-, Produkt- oder Kompatibilitätsmängel von Waren, die der Kunde selbst bereitgestellt hat.
6.3. Die Gewährleistung für eine von Schlüsseldoc fachgerecht durchgeführte Montage bleibt davon unberührt.
6.4. Zusätzlicher Prüf-, Anpassungs- oder Montageaufwand für beigestellte Waren wird nur verrechnet, wenn dies mit dem Kunden vereinbart wurde.
6.5. Schlüsseldoc darf die Montage eines ungeeigneten, unsicheren oder nicht kompatiblen Bauteils ablehnen.
7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
7.1. Der Kunde hat alle für die Leistung erforderlichen Angaben vollständig und richtig zu erteilen.
7.2. Dazu gehören insbesondere Angaben darüber, ob eine Tür zugefallen oder versperrt ist, ob ein Schlüssel innen steckt, ob ein Schlüssel abgebrochen ist, ob eine Mehrfachverriegelung oder Sicherheitstür vorliegt und ob bereits Öffnungsversuche vorgenommen wurden.
7.3. Der Kunde hat einen sicheren und zumutbaren Zugang zum Leistungsort zu ermöglichen.
7.4. Erforderliche Zustimmungen, Vollmachten oder Genehmigungen von Eigentümern, Vermietern, Hausverwaltungen oder sonstigen Berechtigten sind vom Kunden rechtzeitig einzuholen.
7.5. Der Kunde hat Schlüsseldoc auf erkennbare Gefahren, bestehende Beschädigungen, Alarmanlagen, elektrische Schließsysteme, verdeckte Leitungen und sonstige besondere technische Umstände hinzuweisen.
7.6. Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch unvollständige oder unrichtige Angaben oder eine fehlende Mitwirkung entstehen, können zusätzlich verrechnet werden, sofern der Kunde vorab über die Berechnungsweise informiert wurde.
8. LEISTUNGSAUSFÜHRUNG
8.1. Schlüsseldoc erbringt die vereinbarte Leistung fachgerecht und unter Berücksichtigung der bei Ausführung erkennbaren technischen Gegebenheiten.
8.2. Nicht jedes Schlossproblem erfordert den Austausch des gesamten Schlosses. Je nach Ursache kann der Austausch eines Profilzylinders, eines Einsteckschlosses, eines Beschlags oder einer anderen Komponente ausreichen.
8.3. Zylinderlänge, Türstärke, Beschlag, Mitnehmer, Dornmaß und Schließfunktion müssen technisch aufeinander abgestimmt sein.
8.4. Nach Montage- oder Reparaturarbeiten wird die Funktion der bearbeiteten Komponenten im technisch zumutbaren Umfang kontrolliert.
8.5. Sachlich gerechtfertigte Teilleistungen sind zulässig, wenn die vollständige Leistung insbesondere wegen Materialverfügbarkeit, Sondermaßen oder notwendiger Bestellungen nicht sofort abgeschlossen werden kann.
8.6. Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags können zu zusätzlichem Materialbedarf, Arbeitsaufwand und einer Verlängerung der Leistungsfrist führen.
8.7. Der Kunde wird über wesentliche Änderungen des Leistungsumfangs informiert, bevor daraus zusätzliche Kosten entstehen.
9. LEISTUNGSFRISTEN UND TERMINE
9.1. Angaben zu voraussichtlichen Anfahrts-, Liefer- oder Fertigstellungszeiten sind unverbindliche Einschätzungen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
9.2. Einsatz- und Anfahrtszeiten können insbesondere durch Standort, Verkehr, Wetter, Auslastung, vorhergehende Einsätze und die konkrete Zufahrtssituation beeinflusst werden.
9.3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Streik, behördlichen Maßnahmen, nicht vorhersehbaren Lieferverzögerungen oder sonstigen Ereignissen außerhalb des Einflussbereichs von Schlüsseldoc.
9.4. Werden Beginn oder Durchführung der Leistung durch Umstände verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend.
9.5. Gegenüber Unternehmern sind Termine nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
9.6. Gesetzliche Rücktrittsrechte wegen eines von Schlüsseldoc zu vertretenden Verzugs bleiben unberührt.
10. TECHNISCHE GRENZEN UND BESTEHENDE SCHÄDEN
10.1. Vorhandene Türen, Schlösser, Beschläge und Zargen können verdeckte Defekte, Materialermüdung, frühere Beschädigungen, unsachgemäße Montagen oder nicht erkennbare Veränderungen aufweisen.
10.2. Schäden, die ausschließlich auf solchen nicht erkennbaren Gegebenheiten beruhen, sind Schlüsseldoc nur dann zuzurechnen, wenn sie schuldhaft verursacht wurden.
10.3. Bei versperrten, defekten oder besonders gesicherten Türen kann eine Öffnung ohne Beschädigung technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll sein.
10.4. Ein einzelner Sicherheitszylinder oder Beschlag macht eine Tür nicht automatisch einbruchsicher. Türblatt, Zarge, Schloss, Verriegelung, Zylinder, Beschlag und Montage bilden ein Gesamtsystem.
10.5. Farb-, Oberflächen- oder Maßabweichungen bei Ersatzteilen können insbesondere dann auftreten, wenn ältere oder nicht mehr lieferbare Bauteile ersetzt werden müssen.
11. BEHELFSMAESSIGE INSTANDSETZUNGEN
11.1. Eine behelfsmäßige Instandsetzung oder provisorische Sicherung weist nur eine den Umständen entsprechende begrenzte Haltbarkeit und Funktion auf.
11.2. Der Kunde wird darauf hingewiesen, wenn eine Maßnahme lediglich provisorischen Charakter hat.
11.3. Eine erforderliche dauerhafte Reparatur oder endgültige Sicherungsmaßnahme ist zeitnah gesondert zu beauftragen.
12. LIEFERUNG, ÜBERGABE UND GEFAHRTRAGUNG
12.1. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Regelungen zur Übergabe und Gefahrtragung.
12.2. Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr an gelieferten Waren und Materialien über, sobald diese am vereinbarten Leistungsort übergeben, zur Abholung bereitgestellt oder einem Beförderer übergeben wurden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
12.3. Eine Versendung oder Lieferung erfolgt nach der vereinbarten Versand- oder Lieferart.
13. ANNAHMEVERZUG
13.1. Gerät der Kunde mit der Annahme einer ordnungsgemäß angebotenen Leistung, der Abholung bestellter Ware oder einer notwendigen Mitwirkung in Verzug, kann Schlüsseldoc eine angemessene Nachfrist setzen.
13.2. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann Schlüsseldoc die gesetzlichen Rechte geltend machen, insbesondere vom Vertrag zurücktreten und den tatsächlich entstandenen Schaden verlangen.
13.3. Tatsächlich notwendige und angemessene Lager- oder Wiederbeschaffungskosten können dem Kunden verrechnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und der Kunde die Verzögerung zu vertreten hat.
13.4. Zwingende Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
14. EIGENTUMSVORBEHALT
14.1. Von Schlüsseldoc gelieferte, montierte oder übergebene Waren und Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des dafür geschuldeten Entgelts Eigentum der Moullaev Daniel KG.
14.2. Der Kunde hat Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sorgfältig zu behandeln und Schlüsseldoc über Pfändungen, Insolvenzverfahren oder sonstige Zugriffe Dritter unverzüglich zu informieren.
14.3. Gegenüber Verbrauchern kann eine Herausgabe von Vorbehaltsware nur unter Beachtung der zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen verlangt werden.
14.4. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Rücktritt ausdrücklich erklärt wird.
15. UNTERLAGEN UND GEISTIGES EIGENTUM
15.1. Von Schlüsseldoc erstellte Pläne, Skizzen, Schließpläne, Kostenvoranschläge, technische Konzepte und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Moullaev Daniel KG, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
15.2. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Vervielfältigung, Veröffentlichung, Weitergabe oder Bearbeitung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung.
15.3. Vom Kunden bereitgestellte Pläne, Zeichnungen, Vorgaben oder sonstige Unterlagen müssen frei von entgegenstehenden Rechten Dritter sein.
15.4. Der Kunde hält Schlüsseldoc hinsichtlich von ihm bereitgestellter rechtsverletzender Unterlagen schad- und klaglos, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
16. FERNABSATZ- UND AUSWÄRTSGESCHÄFTE
16.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gelten die zwingenden Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes.
16.2. Soweit ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht, beträgt die Rücktrittsfrist grundsätzlich vierzehn Tage. Die gesetzlichen Informationen und ein Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher im jeweils erforderlichen Umfang gesondert zur Verfügung gestellt.
16.3. Wünscht der Verbraucher, dass mit einer Dienstleistung bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen wird, wird er zur Abgabe eines ausdrücklichen Verlangens auf vorzeitigen Leistungsbeginn aufgefordert.
16.4. Wird die Dienstleistung auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen und tritt der Verbraucher vor vollständiger Erbringung wirksam zurück, kann für die bis zum Rücktritt ordnungsgemäß erbrachten Leistungen ein gesetzlich vorgesehener anteiliger Betrag zu zahlen sein.
16.5. Bei ausdrücklich angeforderten dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten besteht im gesetzlich bestimmten Umfang kein Rücktrittsrecht. Dieser Ausschluss gilt nicht automatisch für zusätzliche, nicht ausdrücklich verlangte Dienstleistungen oder für Waren, die für die dringende Reparatur nicht zwingend erforderlich sind.
16.6. Die Veröffentlichung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website ersetzt nicht die im konkreten Einzelfall erforderliche Verbraucherinformation oder Vertragserklärung auf einem dauerhaften Datenträger.
17. GEWÄHRLEISTUNG
17.1. Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
17.2. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für Leistungen ein Jahr ab Übergabe, soweit eine solche Verkürzung gesetzlich zulässig ist.
17.3. Als Übergabe gilt mangels abweichender Vereinbarung der Fertigstellungszeitpunkt beziehungsweise der Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernimmt.
17.4. Der Kunde hat Schlüsseldoc Gelegenheit zu geben, einen behaupteten Mangel zu prüfen und innerhalb angemessener Frist zu beheben.
17.5. Gegenüber Unternehmern sind erkennbare Mängel unverzüglich nach Übergabe und Untersuchung, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung in Textform anzuzeigen, soweit die gesetzlichen Unternehmerpflichten anwendbar sind.
17.6. Eine Mängelbehebung stellt für sich allein noch kein Anerkenntnis einer Rechtspflicht oder des behaupteten Mangels dar.
17.7. Kein von Schlüsseldoc zu vertretender Mangel liegt vor, wenn eine Funktionsstörung ausschließlich auf ungeeigneten beigestellten Materialien, nicht offengelegten bestehenden Defekten, nachträglichen Eingriffen Dritter, unsachgemäßer Nutzung oder natürlicher Abnutzung beruht.
17.8. Gesetzliche Gewährleistungsrechte werden durch eine Herstellergarantie oder freiwillige Garantie nicht eingeschränkt.
18. HAFTUNG
18.1. Schlüsseldoc haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
18.2. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
18.3. Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden, nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und nicht in Fällen, in denen zwingendes Recht eine Haftungsbeschränkung ausschließt.
18.4. Schlüsseldoc haftet nicht für Schäden, die ausschließlich durch unsachgemäße Bedienung, Überbeanspruchung, natürliche Abnutzung, unterlassene Wartung, eigenmächtige Veränderungen oder Eingriffe nicht autorisierter Dritter verursacht wurden.
18.5. Der Kunde hat im Rahmen des Zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um einen drohenden Schaden zu verhindern oder zu begrenzen.
18.6. Gegenüber Unternehmern sind Schadenersatzansprüche innerhalb der gesetzlich zulässigen Frist gerichtlich geltend zu machen.
19. SALVATORISCHE KLAUSEL
19.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
19.2. Gegenüber Unternehmern tritt an die Stelle einer unwirksamen Bestimmung eine zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
19.3. Gegenüber Verbrauchern treten an die Stelle unwirksamer Bestimmungen die gesetzlichen Regelungen.
20. ALLGEMEINES
20.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
20.2. Für Unternehmer ist, soweit gesetzlich zulässig, Wien Erfüllungsort.
20.3. Für sämtliche Streitigkeiten mit Unternehmern wird, soweit gesetzlich zulässig, die Zuständigkeit des für Wien sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.
20.4. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Insbesondere werden zwingende Zuständigkeiten am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers nicht eingeschränkt.
20.5. Änderungen von Namen, Firma, Anschrift, Rechtsform, Zustelladresse oder anderen für die Vertragsabwicklung wesentlichen Daten sind der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
20.6. Vertragssprache ist Deutsch, sofern im Einzelfall keine andere Sprache ausdrücklich vereinbart wird.
Hinweis für Verbraucher bei telefonisch oder vor Ort beauftragten Leistungen
Bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen können besondere gesetzliche Informations- und Rücktrittsrechte gelten. Bei ausdrücklich verlangten dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten bestehen gesetzliche Besonderheiten. Die im konkreten Auftrag erforderlichen Informationen und Erklärungen werden gesondert bereitgestellt.
Unternehmens- & Kontaktangaben
Moullaev Daniel KG
handelnd unter der Marke Schlüsseldoc
Kontaktanschrift: Ilgplatz 1, 1020 Wien
Telefon: +43 664 991 88 555
E-Mail: info@schluesseldoc.at